Aufhebung des Ratsbeschlusses »Verstärkte Verwendung von Holzbaustoffen bei städtischen Neubaumaßnahmen« (Drucks.-Nr. 445.20 vom 08.09.2020)
Antrag zum Bauausschuss
26.05.2026 Anträge FDP-Ratsgruppe Kerpen

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Jurczyk,
die FDP-Ratsgruppe im Rat der Kolpingstadt Kerpen bittet, o.g. Punkt auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung des Bauausschusses zu nehmen und stellt hierzu nachfolgenden Beschlussvorschlag zur Abstimmung vor.
Beschlussvorschlag:
Es wird um separate Abstimmung der Anträge gebeten.
- Dem Stadtrat wird empfohlen, den Grundsatzbeschluss vom 8. September 2020 zur »Verstärkten Verwendung von Holzbaustoffen bei städtischen Neubaumaschnahmen« (Drucks.-Nr. 445.20) aufzuheben.
- Dem Stadtrat wird empfohlen, die Verwaltung zu beauftragen, bei der Planung und Ausschreibung städtischer Neubauvorhaben Nachhaltigkeit und Klimaverträglichkeit künftig als wertungsrelevante Zuschlagskriterien im Rahmen der vergaberechtlich gebotenen, material- und technologieneutralen Wirtschaftlichkeitserwägungen zu berücksichtigen.
Begründung:
1. Sachverhalt und Anlass des Antrags
Der Stadtrat der Kolpingstadt Kerpen hat am 08. September 2020 auf Antrag der SPD-Fraktion einstimmig beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen zu prüfen, „inwieweit bei städtischen Neubaumaßnahmen verstärkt Holzbaustoffe eingesetzt werden können. Wenn möglich, sollten komplette Holzgebäude errichtet werden, beispielsweise für Schulen und Kindertagesstätten; die zu verarbeitenden Holzbaustoffe
müssen dabei eine ökologisch hochwertige Qualität aufweisen“ (Drucks.-Nr. 445.20).
In der Praxis wird dieser Beschluss als Präferenzaussage für den Baustoff Holz interpretiert und angewendet. Dadurch werden wirtschaftlich vorteilhaftere Bau- und Konstruktionsweisen von vornherein aus der Variantenbetrachtung ausgeklammert oder nachrangig behandelt. Dies führt zu einer Vorentscheidung zugunsten eines Baustoffs, bevor eine sachgerechte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung stattgefunden hat.
Gleichzeitig hat die Kolpingstadt Kerpen seit 2020 einen umfangreichen und systematisch aufgebauten Beschlusskatalog zum klimagerechten Bauen und zur Klimafolgenanpassung verabschiedet. Dieser Katalog macht den Beschluss 445.20 nicht nur
entbehrlich, sondern erzeugt in Kombination mit ihm auch Widersprüche und Regelungskonflikte, die in der Praxis zu vermeidbaren Komplikationen führen.
2. Rechtliche Grundlagen
2.1 Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 75 Abs. 1 GO NRW)
Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen sind bei der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Effizienz und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze sind zwingend und gelten ohne Ausnahme für alle Bereiche der kommunalen Haushaltswirtschaft, damit auch für Bauinvestitionen.
Eine Vorfestlegung auf einen bestimmten Baustoff ohne offene Wirtschaftlichkeitsvergleiche steht in Spannung zu diesem Grundsatz. Die Holzbauweise kann im Einzelfall die wirtschaftlichste Lösung sein – sie muss es aber nicht. Insbesondere bei größeren öffentlichen Gebäuden mit hohen statischen, schallschutz- oder brandschutztechnischen Anforderungen können andere Bauweisen wirtschaftlich und
ökologisch gleichwertig oder überlegen sein.
2.2 Gesetzliche Nachhaltigkeitspflichten – keine Materialvorgabe, aber Nachhaltigkeitskriterien
Die einschlägigen Rechtsvorschriften fordern Nachhaltigkeit als Kriterium – schreiben aber keinen Baustoff vor:
Klimaschutzgesetz NRW (KSG NRW): Fordert klimaverträgliche Ausrichtung kommunalen Handelns, ohne eine bestimmte Bauweise vorzuschreiben. Klimafreundlichkeit bleibt der Abwägung im Einzelfall vorbehalten.
Gebäudeenergiegesetz (GEG): Stellt bundesweit verbindliche, materialientechnisch neutrale Anforderungen an den Energiebedarf und die CO₂-Bilanz von Gebäuden.
Lebenszykluskosten als Bewertungsmaßstab (§ 59 VgV): Das Vergaberecht erlaubt ausdrücklich die Einbeziehung von Lebenszykluskosten und ökologischen Kriterien als Zuschlagskriterien. Dies ist der rechtlich und sachlich richtige Weg, Nachhaltigkeit
zu verankern: transparent, ergebnisoffen und im Wettbewerb.
Bauordnung NRW (BauO NRW): Stellt materialunabhängige Anforderungen an Standsicherheit, Brandschutz und Schallschutz, die je nach Baustoff unterschiedliche technische Aufwendungen erfordern können.
Im Ergebnis fordern die einschlägigen Rechtsvorschriften Nachhaltigkeit als Kriterium – sie schreiben aber keinen Baustoff vor. Der Beschluss 445.20 geht über das gesetzlich Vorgeschriebene hinaus und verengt den Entscheidungsspielraum in einer Weise, die weder rechtlich geboten noch haushaltspolitisch zweckmäßig ist.
3. Die verwaltungseigene Praxis zeigt: Materialprüfung ist bereits Tagesgeschäft (Drucks.-Nr. 529.22)
Aufschlussreich ist auch die Stellungnahme der Verwaltung selbst aus dem Jahr 2022: Im Rahmen eines FDP-Antrags zur Prüfung alternativer Materialien und Techniken beim Bau und der Instandhaltung öffentlicher Bauten (Drucks.-Nr. 529.22) hat das Amt 19/Hochbautechnik ausdrücklich ausgeführt:
„Materialien und Bautechniken werden nicht nur nach architektonischer Qualität, sondern auch zusätzlich unter den Gesichtspunkten der Notwendigkeit, Nachhaltigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit geprüft und ausgewählt. […] Die angeregte Prüfung alternativer Baustoffe und Bautechniken ist bereits Tagesgeschäft.“
Die Verwaltung empfahl dem Bau- und Feuerschutzausschuss seinerzeit daher folgerichtig, den Antrag abzulehnen – mit der Begründung, dass kein weiterführender Handlungsbedarf bestehe, da die entsprechenden Prüfungen bereits durchgängig stattfinden.
Wenn die ergebnisoffene Prüfung aller Baustoffe und Techniken ohnehin gelebte Verwaltungspraxis ist, dann ist der Beschluss 445.20 – der diese Offenheit durch eine Materialpräferenz für Holz einschränkt – nicht nur überflüssig, sondern kontraproduktiv. Er überlagert eine bewährte, ergebnisoffene Praxis mit einer politischen Vorentscheidung, die den Handlungsspielraum der Verwaltung unnötig verengt.
4. Ein dichtes Netz an Beschlüssen macht 445.20 entbehrlich – und sein Fortbestand erhöht die Komplexität
Seit 2020 hat die Kolpingstadt Kerpen einen systematisch aufgebauten Rahmen für klimagerechtes Bauen beschlossen. Dieser Rahmen ist so umfassend, dass der Beschluss 445.20 darin nicht nur aufgeht, sondern eine Fehlerquelle darstellt:
4.1 Selbstverpflichtung PV und Dachbegrünung bei kommunalen Neubauten (Drucks.-Nr. 126.22)
Der Stadtrat hat 2022 beschlossen, dass bei allen künftigen kommunalen Neubauten und im Zuge jeglicher Dachsanierungen städtischer Liegenschaften eine Photovoltaik- und ggf. solarthermische Anlage sowie eine Bеgгünung von Flachdächern vorzunehmen ist. Ausnahmen sind nur aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen zulässig und zu begründen. Dieser Beschluss enthält damit ein klar formuliertes Regel-Ausnahme-Verhältnis mit eingebautem Wirtschaftlichkeitsvorbehalt. Er ist materialneutral (er schreibt Funktionen vor, keine Baustoffe). Er ist das Muster dafür, wie klimapolitische Selbstverpflichtungen richtig formuliert werden. Der Beschluss 445.20 ist nach diesem Muster nicht formuliert: Er kennt keinen expliziten Wirtschaftlichkeitsvorbehalt und ist nicht materialienneutral.
4.2 Klimagerechte Standardfestsetzungen in der Bauleitplanung (Drucks.-Nr. 362.23)
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr hat 2023 beschlossen, ein umfassendes Set klimagerechter Festsetzungen standardmäßig in alle neu aufzustellenden Bebauungspläne zu integrieren. Diese Festsetzungen betreffen Klimaschutz (erneuerbare Energien, PV, Solarthermie), Klimafolgenanpassung (Schwammstadtprinzip, Bеgгünung, Versickerung) und Biodiversität. Abweichungen müssen ausdrücklich begründet werden.
Damit existiert bereits ein verbindlicher, strukturierter und auf die Bauleitplanung zugeschnittener Rahmen für klimagerechtes Bauen in Kerpen. Dieser Rahmen ist in seiner Ausgestaltung weit differenzierter als der Beschluss 445.20, der lediglich pauschal auf Holz als bevorzugten Baustoff verweist. Gleichzeitig entfaltet der Beschluss 362.23 seine Wirkung genau dort, wo neue Baugebiete entstehen – also
dort, wo auch 445.20 Anwendung finden soll.
Das parallele Fortbestehen beider Beschlüsse führt zu Überschneidungen und Unklarheiten:
Gilt bei einem Schulneubau in einem neuen Baugebiet primär der Holzbauvorrang aus 445.20 oder die materialienneutralen Standardfestsetzungen aus 362.23? Diese Frage ist im geltenden Beschlussbestand nicht einheitlich beantwortet und bindet in der Praxis unnötig Planungskapazitäten.
4.3 Klimaanpassungskonzept ARKE als strategischer Gesamtrahmen (Drucks.-Nr. 84.26)
Im März 2026 hat der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Umwelt einstimmig empfohlen, das umfassende Klimaanpassungskonzept für die Kolpingstadt Kerpen (ARKE) als strategische Arbeitsgrundlage für die kommunale Klimaanpassung zu beschließen.
Das Konzept umfasst eine Stadtklimaanalyse, ein Handlungskonzept zur städtebaulichen Klimaanpassung sowie ein Monitoring-System. Mit diesem Konzept wird ein ausdifferenzierter, fachlich fundierter und politisch legitimierter Gesamtrahmen vorliegen, der alle relevanten Aspekte klimaangepassten Bauens – weit über die Frage des Baustoffs hinaus – adressiert. Der Beschluss 445.20 wirkt in diesem strategischen Kontext wie ein isolierter und überholter Einzelbeschluss, dessen klima- und baupolitisches Anliegen im ARKE-Konzept weit vollständiger und sachgerechter aufgehoben ist.
5. Praktische Auswirkungen des Beschlusses und Regelungskonflikte
Die parallele Anwendung des Beschlusses 445.20 neben dem mittlerweile bestehenden Beschlussgefüge erzeugt in der Praxis konkrete Probleme:
Wirtschaftlichkeitskonflikte: Während 126.22 bei PV und Dachbegrünung einen expliziten wirtschaftlichen Ausnahmetatbestand vorsieht, kennt 445.20 keinen vergleichbaren Vorbehalt. Dies führt zu einem inkonsistenten Beschlussbestand: Für Solaranlagen gilt »Wirtschaftlichkeit hat Vorrang«, für den Baustoff Holz nicht.
Normenhierarchische Unklarheit: Das ARKE-Konzept (84.26) soll strategische Gesamtgrundlage sein. Gleichwohl steht daneben der Spezialbeschluss 445.20 für einen Einzelaspekt (Baustoff). Es ist im geltenden Recht nicht eindeutig geregelt, welcher
Beschluss bei Widerspruch vorgeht.
Überflüssige Begründungslast: Planerinnen und Planer müssen bei jeder Variantenuntersuchung dokumentieren, warum eine Nicht-Holz-Lösung gewählt wurde, auch wenn dies nach allgemeinem Haushaltsgrundsatz selbstverständlich wäre. Dieser Dokumentationsaufwand ist angesichts der bereits bestehenden klimabezogenen Prüfpflichten unnötig.
6. Ziel des Antrags: Klare, konsistente und rechtssichere Steuerung statt Beschlussdickicht
Die beantragte Aufhebung von 445.20 verfolgt kein klimapolitisches Rückschrittsinteresse. Das klimaschutzpolitische Anliegen des Beschlusses – nachhaltiges, ressourcenschonendes Bauen – ist durch die jetzt vorliegenden Beschlüsse 126.22, 362.23 und 84.26 in weit besserer, differenzierterer und rechtssichererer Weise abgebildet. Hinzu kommt die von der Verwaltung selbst bestätigte Praxis, Baustoffe
ohnehin ergebnisoffen nach Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit zu prüfen (529.22).
Ein widerspruchsfreier Beschlussbestand vermindert Interpretationsspielräume, reduziert Dokumentationsaufwand. Der Antrag soll Abläufe vereinfachen und unnötigen Planungsaufwand -wie am Beispiel des Bau- und Betriebshofes ersichtlich istvermeiden.
7. Zusammenfassung
Der Beschluss 445.20 war zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung im Herbst 2020 ein richtungsweisendes Signal. Die Verwaltung hat selbst bestätigt (529.22), dass die ergebnisoffene Materialprüfung unter Nachhaltigkeits- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten
bereits gelebte Praxis ist.
Es besteht ein umfassender gesetzlicher Rahmen sowie diverse weitere Beschlüsse, die einen Rahmen für klimagerechtes kommunales Bauen darstellen. In dieser Situation ist der Beschluss 445.20 nicht mehr nötig – und sein Fortbestand schadet: Er verengt die Entscheidungsspielräume der Verwaltung, erzeugt Widersprüche im Beschlussbestand, erhöht den Dokumentationsaufwand und birgt
vergaberechtliche Risiken. Die Aufhebung ist deshalb der konsequente nächste Schritt nicht nur in der klimapolitischen Weiterentwicklung der Kolpingstadt Kerpen, sondern auch in einer dringend notwendigen Entbürokratisierung.
