Antrag auf kommunalaufsichtliche Prüfung der Entscheidungsgrundlagen bei kommunalen Großinvestitionen der Kolpingstadt Kerpen

Prüfung der Entscheidungsgrundlagen bei kommunalen Großinvestitionen der Kolpingstadt Kerpen im Hinblick auf § 75 Abs. 1 S. 3GO NRW, §§ 12 und 13 KomHVO NRW sowie – soweit zeitlich und sachlich einschlägig – § 75a GO NRW

11.08.2026 Anträge FDP-Ratsgruppe Kerpen

Sehr geehrter Herr Landrat,

wir beantragen hiermit als FDP-Ratsgruppe der Kolpingstadt Kerpen, die Vorbereitung, Planung, haushaltsrechtliche Veranschlagung und – soweit bereits eingeleitet oder erfolgt – Umsetzung mehrerer investiver Großvorhaben der Kolpingstadt Kerpen kommunalaufsichtlich zu überprüfen.

Unser Antrag richtet sich nicht gegen die politische Grundsatzentscheidung, die nachfolgend genannten Maßnahmen grundsätzlich zu verfolgen. Wir beantragen insbesondere nicht, dass die Kommunalaufsicht eine politische Ersatzentscheidung darüber trifft, ob ein Neubau des Europagymnasiums erforderlich ist, ob eine Feuerwehr- und Rettungswache errichtet werden soll, ob ein neuer Baubetriebshof notwendig ist, ob eine dritte Grundschule benötigt wird oder welche Organisations-, Finanzierungs-, Vergabe- oder Beschaffungsform politisch vorzugswürdig wäre.

Wir begehren keine bestimmte Organisations-, Finanzierungs-, Vergabe- oder Beschaffungsform. Dem Rat steht insoweit ein verwaltungspolitischer Einschätzungsvorrang zu, den die Rechtsaufsicht nicht durch eigene Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzen darf.

Wir behaupten auch keinen feststehenden Rechtsverstoß. Gegenstand unseres Antrags sind zwei grundsätzliche Fragen:

  • Verfügten der Rat und die Ausschüsse vor maßgeblichen Entscheidungen über Planung, Haushaltsmittel, Realisierungsform und Umsetzung über vollständige, aktuelle, nachvollziehbar dokumentierte und haushaltsrechtlich ausreichende Entscheidungsgrundlagen?
  • Sind die Vorlagen/Vorbereitungen/Planungen der Verwaltung haushaltsrechtlich ausreichend?

Dies betrifft insbesondere die Fragen,

  • ob die jeweils ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeiten erkannt und bewertet wurden;
  • ob die wirtschaftlichste Lösung ermittelt wurde;
  • ob nicht weiterverfolgte Alternativen nachvollziehbar begründet und dokumentiert wurden;
  • ob die Gesamtkosten, Folgekosten und langfristigen Haushaltsbelastungen hinreichend dargestellt wurden;
  • und ob die politischen Gremien die entscheidungserheblichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig erhalten haben.

Die uns vorliegenden Beschlussvorlagen, Niederschriften, Anfragen und Stellungnahmen begründen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfung rechtfertigen.

I. Grundlagen des Antrags

  1. Im Folgenden zu behandelnden Vorhaben
  • Neubau des Europagymnasiums Kerpen-Nord mit einem veranschlagten Investitionsvolumen von rund 213,1 Mio. Euro (Beschlussvorlage Nr. 477.25);
  • Neubau der Feuerwehr- und Rettungswache mit einem derzeit geschätzten Investitions-volumen von rund 50 bis 60 Mio. Euro;
  • Neubau des Baubetriebshofes mit geschätzten Kosten von rund 47 Mio. Euro;
  • Neubau der 3. Grundschule mit einem im kommunalpolitischen Verfahren genannten Investitionsvolumen von rund 35 Mio. Euro.

Allein diese vier Vorhaben überschreiten in Summe ein Investitionsvolumen von 300 Mio. Euro. Sie werden die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kolpingstadt Kerpen über viele Jahre prägen. Von Bedeutung sind dabei nicht nur die einmaligen Investitionssummen. Hinzu kommen Abschreibungen, Finanzierungskosten, Zinsbelastungen, Betriebs- und Unterhaltungskosten, Energie- und Personalkosten sowie weitere Folgekosten. Gerade bei Investitionen dieser Größenordnung bestehen aus Sicht der FDP-Ratsgruppe erhöhte Anforderungen an die Vollständigkeit, Aktualität, Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsgrundlagen.

  1. Im Folgenden zu behandelnden Fragestellungen

Die FDP-Ratsgruppe hat Fragen der Wirtschaftlichkeit, der möglichen Alternativen, der Folgekosten sowie der Belastbarkeit der Entscheidungsgrundlagen bei den genannten Projekten über einen längeren Zeitraum innerhalb der kommunalen Gremien thematisiert. Hierzu wurden Anfragen, Änderungsanträge, Stellungnahmen und Haushaltsanträge eingebracht. Ziel war und ist nicht, notwendige kommunale Infrastrukturmaßnahmen zu verhindern. Ziel ist vielmehr, vor weiteren finanziellen, planerischen und organisatorischen Festlegungen vollständige, belastbare und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen sicherzustellen.

Wir möchten im Folgenden aufzeigen, dass die Fragen nach Alternativen, Wirtschaftlichkeit, Kostenfolgen und Organisationsformen nicht nur abstrakt, sondern bei mehreren konkreten Projekten Gegenstand kommunalpolitischer Beratung waren. Aus Sicht der FDP-Ratsgruppe konnten die aufgeworfenen Fragen im kommunalen Verfahren häufig nicht abschließend anhand vollständiger und zugänglicher Unterlagen geklärt werden. Vorausschickend wird angemerkt, dass wir keine Wortklauberei betreiben möchten. Uns ist bewusst, dass z.B. die Begriffe „Wirtschaftlichkeitsuntersuchung“, „Wirtschaftlichkeitsvergleich“, „umfassende Untersuchung“, „Marktsondierung“, „Akquise“, „externe Fachleute“ oder „Fachbüro“ nicht notwendigerweise dasselbe meinen müssen. Wir behaupten nicht, dass unterschiedlichen Aussagen der Verwaltung zwingend im Widerspruch stehen. Es kann sich um unterschiedliche Arten von Untersuchungen, Planungsleistungen, fachlichen Bewertungen, Marktsondierungen oder Beratungsleistungen handeln.

Gerade deshalb besteht jedoch Klärungsbedarf. Für die politischen Gremien muss nachvollziehbar sein,

  • welche in Bezug genommene Untersuchung oder Bewertung jeweils gemeint ist;
  • wann sie durchgeführt wurde;
  • wer sie erstellt oder veranlasst hat;
  • ob sie intern oder extern erstellt wurde;
  • ob eine Beauftragung oder Vergütung erfolgt ist;
  • welche Varianten und Annahmen untersucht wurden;
  • welche Kosten-, Zeit-, Risiko- und Folgekostenannahmen zugrunde lagen;
  • und ob die Ergebnisse dem Rat und den zuständigen Ausschüssen vor ihren Entscheidungen vollständig vorlagen.

 Bei Investitionen dieser Größenordnung genügt es aus Sicht der FDP-Ratsgruppe nicht, lediglich allgemein auf Untersuchungen oder externe Expertise zu verweisen. Vielmehr muss erkennbar sein, welche belastbaren Entscheidungsgrundlagen vorhanden waren und welche Konsequenzen aus diesen für die jeweilige Investitionsentscheidung gezogen wurden.

II. Haushaltsrechtliche Maßstäbe

 Nach § 75 Abs. 1 S. 3 GO NRW ist die Haushaltswirtschaft wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen. Dieser Grundsatz betrifft nicht erst die spätere Auszahlung oder Abrechnung von Haushaltsmitteln. Er betrifft bereits die Vorbereitung investiver Entscheidungen und die Frage, auf welcher Grundlage Rat und Ausschüsse über erhebliche und langfristige Mittelbindungen entscheiden. Die §§ 12 und 13 KomHVO NRW konkretisieren die haushaltsrechtlichen Anforderungen bei Investitionen.

Nach § 13 Abs. 1 KomHVO NRW soll vor dem Beschluss und dem Ausweis von Investitionen oberhalb der vom Vertretungsorgan festgelegten Wertgrenzen unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Dabei sind zumindest die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Folgekosten zu berücksichtigen.

Die Festsetzung von Wertgrenzen ist nach § 41 Abs. 1 S. 2 lit. h) GO NRW dem Rat vorbehalten und bildet den Auslöser der Vergleichspflicht des § 13 Abs. 1 KomHVO. Für die Jahre 2023-2026 gilt nach unserem Kenntnisstand eine Wertgrenzen in Höhe von 10.000 EUR.

Am 18.04.2023 wurde die Haushaltssatzung 2023/2024 beschlossen [1] Gem. § 8 Abs. 6 wurde die Wertgrenze i.S.d. § 13 KomHVO auf 10.000 EUR festgesetzt.

Am 20.05.2025 wurde die Haushaltssatzung 2025 beschlossen.[2] Gem. § 8 Abs. 6 wurde die Wertgrenze i.S.d. § 13 KomHVO auf 10.000 EUR festgesetzt.

Am 30.06.2026 wurde die Haushaltssatzung 2026 beschlossen.[3] Der Niederschrift sowie der Vorlage ist die Haushaltssatzung nicht beigefügt. Es gibt bislang keine Veröffentlichung der beschlossenen Haushaltssatzung auf der Internetseite der Stadt Kerpen. Deshalb wird hier auf den Entwurf Bezug genommen. Dort ist wiederum in § 8 Abs. 6 eine Wertgrenze i.S.d. § 13 KomHVO festgesetzt worden.[4]

Die hier gegenständlichen Investitionen überschreiten die Wertgrenze von 10.000 Euro um ein Vielfaches.

Gemäß § 13 Abs. 2 KomHVO dürfen Ermächtigungen für Baumaßnahmen im Finanzplan erst veranschlagt werden, wenn Baupläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Gesamtkosten der Maßnahme, einschließlich der Einrichtungskosten sowie der Folgekosten ersichtlich sind und denen ein Bauzeitplan beigefügt ist. Zudem sind voraussichtliche Jahresauszahlungen und die für die Dauer der Nutzung entstehenden Haushaltsbelastungen auszuweisen.

Bei Baumaßnahmen sollten aus unserer Sicht generell vor einer Beschlussfassung durch die Gremien zumindest folgende Unterlagen vorliegen:

  • Die Bedarfsplanung mit ihren objektiven Grundannahmen bzw. Rahmenbedingungen. Die Bedarfsplanung ist zunächst gebäudeunabhängig und definiert lediglich die Anforderung an Quantitäten, Funktionalitäten und Qualitäten bzw. Zielsetzungen in funktionaler, technischer, ökonomischer, zeitlicher und ökologischer Hinsicht.[5] Im nächsten Schritt ist zu differenzieren, welche Mindestbedingungen zwingend erforderlich oder optional gewünscht sind[6]
  • Übersicht über wesentliche Handlungsalternativen, z.B. ob ein geeignetes Gebäude zur Verfügung steht, Einordnung im gesamten zur Verfügung stehenden Immobilienportfolio, Angaben zu zeitlichen Rahmenbedingungen, Angaben zu personellen und zeitlichen Ressourcen in der Verwaltung, Anmietungsmöglichkeiten[7]
  • Übersicht über (auch alternative) Finanzierungsinstrumente und eine Finanzierungsstruktur (z.B. Eigenmittel, Fördermittel, Investitionszuweisungen, Kommunalkredite)
  • Übersicht über Realisierungsvarianten (z.B. Neubau, Erweiterung, Modernisierung, Umbau, Sanierung, Flächentausch, temporäre Zwischenlösungen) und ihre haushalts- und bilanzbezogenen Wirkungen[8]
  • Übersicht über die Beschaffungsvarianten (z.B. Art der Ausschreibung, Eigenrealisierung, General-/Totalunternehmermodelle, ÖPP, Anmietung von Dritten, Erwerb von Bestandsgebäuden, IKZ)[9]
  • Eine Verengung der Varianten darf nur auf objektiv nachvollziehbarer Grundlage erfolgen
  • Übersicht über die Finanzierungsmöglichkeiten und -kosten (Differenzierung in die Phase der Bauzwischenfinanzierung und der Langfristfinanzierung)
  • Übersicht über die monetären Auswirkungen, beginnend mit der Berechnungsmethodik, über Lebenszykluskosten, Interims-, Abriss-, Umzugskosten, Finanzierungkosten, Steuern bis hin zur Verwertung)

In den hier gegenständlichen Fällen wird insbesondere die Vorlage folgender Unterlagen für unabdinglich gehalten:

  • die Art der Ausführung;
  • die Gesamtkosten der Maßnahme;
  • die Folgekosten;
  • die voraussichtlichen Jahresauszahlungen;
  • mögliche Kostenbeteiligungen Dritter;
  • die jährlichen Haushaltsbelastungen während der Dauer der Nutzung;
  • sowie ein nachvollziehbarer Bauzeitplan.
  • technische und bauliche Varianten;
  • stufenweise Realisierung;
  • alternative Nutzungs- und Flächenkonzepte;
  • interkommunale Zusammenarbeit;
  • Kooperationen und Synergieansätze mit anderen Einrichtungen.

Soweit einzelne Möglichkeiten aus sachlichen, wirtschaftlichen, technischen, zeitlichen, organisatorischen oder arbeitsschutzrechtlichen Gründen nicht weiterverfolgt wurden, ist aus unserer Sicht zu prüfen, ob die Gründe dokumentiert und den politischen Gremien nachvollziehbar erläutert wurden. Soweit Verpflichtungsermächtigungen beschlossen oder in Anspruch genommen wurden, ist ergänzend § 12 KomHVO NRW von Bedeutung. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob die daraus in künftigen Haushaltsjahren entstehenden Auszahlungen, deren zeitliche Wirkung und die daraus folgende Haushaltsbelastung nachvollziehbar dargestellt wurden.

Aus den konkreten Fragestellungen ergeben sich übergeordnete Fragestellungen:

  • In welchem Umfang/in welcher Tiefe sind die Gremien/der Rat über die Wirtschaftlichkeitsvergleiche bei immobilienwirtschaftlichen Maßnahmen zu informieren?
  • In welchem Umfang sind die Informationen gem. § 13 KomHVO vorzulegen. Reichen mündliche Ausführungen aus oder ist die Vorlage von Dokumenten notwendig? Ist die Angabe konkreter Zahlenwerke notwendig?
  • Wie weit reichen die Unterrichtungspflichten des Bürgermeisters und des Ausschussvorsitzenden gem. § 55 GO? Ab welchem Punkt kommen die Ratsmitglieder/Ausschussmitglieder in die Pflicht, sich die Informationen im Rahmen ihrer Auskunftsrechte zu beschaffen?

Eine Klärung wäre wünschenswert, in welchem Umfang sowohl Verwaltung als auch Bürgermeister als auch Rat und Ausschüsse ihren Pflichten nachgekommen sind. Letztlich geht es hier auch um Haftungsfragen.

III. Bisherige Handhabung in den kommunalen Gremien

Aus den beigefügten Anlagen ergeben sich folgende Arbeits- und Argumentationsweisen:

  • Die Verwaltung erklärte in der Vorlage Nr. 226.23 aus dem Jahr 2023, dass seit September 2020 keine vergleichenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zwischen einer Eigenbeschaffung und einem ÖPP-Modell für die betreffenden Bauvorhaben durchgeführt worden seien.[10]
  • Nach der dort wiedergegebenen Verwaltungsauskunft seien auch keine externen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen beauftragt worden.[11]
  • Auf die Frage, ob entsprechende Aus-/Fortbildungsmaßnahmen geplant oder in Vorbereitung sind wurde geantwortet, dass solche Fortbildungen weder stattgefunden haben noch geplant sind. Es habe bislang nicht die Absicht gegeben ein Projekt als ÖPP-Modell aufzusetzen.[12]
  • Die Verwaltung gibt selbst an, dennoch die Vor- und Nachteile von ÖPP-Projekten in Bezug auf das Bauvorhabe Feuer- und Rettungswache dargestellt zu haben.[13]
  • In der kommunalen Beratung wurde wiederholt auf alternative Organisations- und Beschaffungsformen Bezug genommen. Dies betrifft insbesondere Eigenrealisierung, Totalunternehmer- und Generalunternehmermodelle, ÖPP- beziehungsweise PPP-Modelle sowie Formen der Zusammenarbeit mit externen Partnern.
  • In der Niederschrift zu TOP 33, Drucksachen-Nr. 305.26, wurde nach der dort wiedergegebenen Erklärung der Verwaltung auf umfassende Untersuchungen sowie auf die Einbindung externer Fachleute Bezug genommen.
  • In der Drucksache 226.23 wird eingangs zu den Fragen nach ÖPP-Projekten angemerkt, dass die Fragen hierzu ein komplexes Thema seien und sodann auf einen Artikel des Deutschlandfunk mit dem Titel „öffentlich-private Partnerschaften – Pleiten, Pech und Pannen“[14] verwiesen. Es bestehen diesseits erhebliche Zweifel, dass solche Informationsformate für ein wirtschaftlich fundiertes Handeln ausreichend sind.

IV. Neubau des Europagymnasiums Kerpen-Nord

Der Neubau des Europagymnasiums Kerpen-Nord ist mit einem Investitionsvolumen von rund 213,1 Mio. Euro eines der größten kommunalen Hochbauprojekte der Kolpingstadt Kerpen. Dem Projekt ging ein Planungswettbewerb voraus. Anschließend wurden Vorentwurfs- und Entwurfsplanung bis zur Leistungsphase 3 der HOAI erarbeitet. Mit Beschlussvorlage Nr. 477.25[15] legte die Verwaltung die Entwurfsplanung einschließlich einer Kostenberechnung nach DIN 276 zur Beschlussfassung vor. Der Rat beschloss am 09.09.2025 die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel für die folgenden Haushaltsjahre.

  • Bereits im November 2024 stellte die FDP-Fraktion u.a. aufgrund eines veröffentlichten Zeitungsartikel Fragen[16]: Der erste und technische Beigeordnete wurde in einem Zeitungsartikel zitiert, dass eine ÖPP-Prüfung für den Neubau des Europagymnasiums bereits stattgefunden habe. Er sagte: „Ich und der Kämmerer haben das damals geprüft mit einer spezialisierten Firma. Das Ergebnis war, dass es sich niemals rentiert.“ Es wurde weiter gefragt, ob das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsberechnung den Ausschussmitgliedern zur Verfügung gestellt wurde.[17] In der Niederschrift vom 21.11.2024 (dort 558.24)[18] wird ausgeführt, dass kein Wirtschaftlichkeitsvergleich stattgefunden habe, der von einem Fachbüro durchgeführt wurde. Es sei eine Fachfirma für Schulbauten ausgesucht worden. Mit dem Geschäftsführer seien Gespräche geführt worden, es seien Eckdaten geliefert worden und anschließend sei eine Hausnummer einer Kalkulation genannt worden. Das sei so unwirtschaftlich gewesen, dass dies nicht weiterverfolgt wurde Diese Gespräche wurden als Akquise beziehungsweise Marktsondierung eingeordnet. Unterlagen zu dieser Kalkulation haben die politischen Gremien zu dieser Fragestellung nicht erhalten.

Dies entspricht aus unserer Sicht nicht den Erfordernissen an einen Wirtschaftlichkeitsvergleich bzw. den Anforderungen der Gemeindeordnung sowie der KomHVO.

  • Die Beschlussvorlage Nr. 477.25 enthält ein Formular zur Darstellung finanzieller Folgewirkungen. Nach unserer Auswertung bleiben Angaben zu voraussichtlichen jährlichen Betriebs-, Unterhaltungs-, Personal-, Abschreibungs- und Finanzierungskosten teilweise unvollständig beziehungsweise ohne konkrete Werte[19].

Der Rat muss jedoch die wesentlichen, nachvollziehbaren Entscheidungsgrundlagen erhalten. Ergänzend verlangt § 19 KomHVO, die Ansätze für neue Investitionen zu erläutern, und § 75 Abs. 1 S. 2 GO NRW setzt voraus, dass das entscheidende Organ die Wirtschaftlichkeit überhaupt beurteilen kann.

  • In der Niederschrift vom 09.09.2025 wird ausgeführt, ein PPP-Modell sei teurer als eine Umsetzung durch die Stadt; auf welcher Berechnung, welchem Betrachtungszeitraum und welcher dokumentierten Vergleichsgrundlage diese Einschätzung beruht, ergibt sich aus den Unterlagen jedoch nicht.[20]
  • Im Juni 2026 fragte die FDP im Stadtrat nochmals nach, wie die diversen Großprojekte finanziert werden sollen und wies darauf hin, dass mehrfach beantragt wurde, alternative Realisierungsmöglichkeiten prüfen zu lassen.

Die Verwaltung trug hierzu vor, es habe eine Untersuchung Neubau/Sanierung gegeben (Neubau rund 12 % günstiger), die Ende 2023/Anfang 2024 unter Einbeziehung externer Fachleute erneut überprüft und den Fraktionen vorgestellt worden sei.[21] Diesen Vortrag stellen wir nicht in Abrede. Die mündliche Vorstellung gegenüber den Gremien ist jedoch als Entscheidungsgrundlage nicht ausreichend.

V. Neubau der Feuerwehr- und Rettungswache 

Gegenstand des Vorhabens ist der Neubau der Rettungswache sowie die Neuordnung beziehungsweise Modernisierung des Feuerwehrstandortes. Im Bau- und Feuerschutzausschuss wurde am 02.12.2021 unter Drucksachennummer 754.21 die Vergabe der Planung an einen Totalunternehmer beschlossen. Als Begründung wurde unter anderem angeführt, dass dadurch der Koordinationsaufwand innerhalb der Verwaltung verringert werden solle.[22]

Bereits zuvor wurden in der Sitzung des Bau- und Feuerschutzausschusses vom 22.04.2021 unterschiedliche Organisations- und Realisierungsmöglichkeiten erörtert. Nach der vorliegenden Niederschrift wurde dabei ausgeführt, dass für eine Vergleichsprüfung eine externe Wirtschaftlichkeitsuntersuchung erforderlich sei.[23]

Ein ÖPP- beziehungsweise PPP-Modell wurde nach den uns vorliegenden Unterlagen nicht weiterverfolgt. Als Gründe wurden zeitlicher Vorlauf, Komplexität, Ressourcenlage und die Risiken eines Pilotprojekts angeführt.

Diese Erwägungen können sachlich relevant sein. Aus den vorliegenden Unterlagen ist jedoch nicht ersichtlich, ob sie durch eine zusammenhängende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung unterlegt wurden und ob Rat und Ausschüsse die zugrunde liegenden Kosten-, Zeit-, Risiko- und Folgekostenannahmen nachvollziehen konnten.

Die Vorplanung wurde am 09.12.2025 zur Weiterplanung beauftragt. Den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt eine abschließende Gesamtkostenschätzung entweder noch nicht vorlag oder im Rahmen der Beratung eingefordert wurde.

Wir stellen nicht in Abrede, dass Kostenberechnungen im Verlauf eines Planungs- und Bauprozesses fortgeschrieben werden müssen. Gerade deshalb ist jedoch klärungsbedürftig, ob den politischen Gremien zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt ausreichende Informationen über die voraussichtlichen Gesamtkosten, Folgekosten und langfristigen Haushaltsbelastungen des Gesamtprojekts vorlagen.

Die bislang genannte Kostenspanne von rund 50 bis 60 Mio. Euro wird als derzeitige Schätzung wiedergegeben. Eine abschließende Gesamtkostenberechnung ist aus den uns vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.

Die Wahl einer Totalunternehmerlösung kann im Einzelfall sachlich gerechtfertigt sein. Organisatorische Vorteile, die Bündelung von Planungs- und Bauleistungen oder die Verringerung von Schnittstellen können bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Für eine belastbare wirtschaftliche und haushaltsrechtliche Entscheidungsgrundlage ist aus Sicht der FDP-Ratsgruppe jedoch nicht allein die Beschreibung organisatorischer Vorteile maßgeblich. Entscheidend ist auch, ob die Auswirkungen auf Gesamtkosten, Risiken, Vertrags- und Nachtragsrisiken, Einflussmöglichkeiten der Stadt, Betriebs- und Folgekosten nachvollziehbar dargestellt werden.

VI. Neubau des Baubetriebshofes

Der geplante Neubau des städtischen Baubetriebshofes weist nach den uns vorliegenden Angaben ein Investitionsvolumen von rund 47 Mio. Euro auf. Für die Vorentwurfsplanung wird ein Betrag von rund 46,9 Mio. Euro brutto genannt.

Am 09.12.2025 wurden unter der Drucksachennummer 624.25 die bauliche Anordnung und die Grundrisse beschlossen. Das Vorhaben befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Leistungsphase 2.[24]

Im kommunalen Verfahren wurden insbesondere Fragen aufgeworfen zu: 

  • möglichen Flächenreduzierungen;
  • alternativen Bauabschnitten;
  • der Errichtung eines Parkhauses;
  • der Größe und Ausgestaltung des Verwaltungsgebäudes;
  • einer möglichen Zusammenarbeit mit dem Ausbildungszentrum der Bauindustrie NRW;
  • sowie gemeinsamen Nutzungsansätzen bei Stellplätzen, Werkstätten und Büroräumen.

In der Niederschrift vom 03.03.2026 erklärte die Verwaltung, dass gemeinsame Nutzungen mit dem Ausbildungszentrum insbesondere wegen zeitgleicher Nutzungszeiten und unterschiedlicher betrieblicher Anforderungen nicht praktikabel seien.[25]

Die FDP-Ratsgruppe stellt diese Einschätzung nicht pauschal in Frage. Die genannten Gründe können gegen einzelne Formen gemeinsamer Nutzung sprechen. Aus den vorliegenden Unterlagen ist jedoch nicht vollständig erkennbar, in welchem Umfang Synergie- und Kooperationsmöglichkeiten konkret untersucht wurden, welche Varianten dabei betrachtet wurden und ob ihre wirtschaftlichen Auswirkungen nachvollziehbar dokumentiert wurden.

Dabei geht es nicht zwingend um eine vollständige gemeinsame Nutzung. In Betracht kommen können auch begrenzte gemeinsame Nutzungen, abgestimmte Flächenkonzepte, Stellplatzlösungen, gemeinsame Werkstatt- oder Lagerbereiche, abgestimmte Verwaltungsflächen oder sonstige organisatorische und bauliche Synergien. Zu prüfen ist daher nicht, ob jede theoretische Kooperation hätte umgesetzt werden müssen. Es geht vielmehr um die Frage, ob die tatsächlich naheliegenden Möglichkeiten ermittelt, bewertet und – soweit sie nicht weiterverfolgt wurden – nachvollziehbar begründet wurden.

VII. Neubau der 3. Grundschule

Auch der Neubau der 3. Grundschule gehört mit einem im kommunalpolitischen Verfahren genannten Investitionsvolumen von rund 35 Mio. Euro zu den finanzwirtschaftlich bedeutsamen Maßnahmen der Kolpingstadt Kerpen.

Nach unserer Kenntnis befindet sich das Projekt bereits in der Umsetzung.

Die Verwaltung hat vorgetragen, eine Sanierungs-/Neubau-Prüfung sei mangels erhaltenswerten Bestands nicht erforderlich gewesen; der Bedarf ergebe sich aus der Schulentwicklungsplanung, und wirtschaftliche Varianten (etwa zu Tragwerk und Heiztechnik) seien untersucht und den Gremien vorgelegt worden. Vor diesem Hintergrund geht es uns nicht um die Behauptung, es fehle jede Untersuchung, sondern um die Vorlage der Unterlagen in den Gremien zu den geprüften wirtschaftlichen Varianten sowie darum, ob die langfristigen finanziellen Auswirkungen vor den maßgeblichen Entscheidungen ausreichend dargestellt waren.

VIII. Klärungsbedarf zu externen Stellen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

Besonderer Klärungsbedarf besteht aus unserer Sicht hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang externe Stellen an der Bewertung alternativer Realisierungs- und Beschaffungsmodelle beteiligt waren. Die Vorlage Nr. 226.23 enthält die Angabe, dass seit September 2020 keine vergleichenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zwischen einem ÖPP-Modell und einer Eigenbeschaffung durchgeführt worden seien. Nach der dortigen Antwort seien auch keine externen Untersuchungen beauftragt worden. Dem steht nicht zwingend entgegen, dass in der Niederschrift vom 21.11.2024 Gespräche mit einer spezialisierten Fachfirma zu einem PPP-Modell für ein Schulbauprojekt dokumentiert sind. Diese Gespräche wurden als Akquise beziehungsweise Marktsondierung eingeordnet.

Eine nicht beauftragte Marktsondierung ist rechtlich und tatsächlich nicht ohne Weiteres mit einer formell beauftragten externen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gleichzusetzen.

Gleichwohl besteht aus unserer Sicht Klärungsbedarf,

  • welche externen Stellen wann und bei welchem Projekt beteiligt waren;
  • ob Leistungen beauftragt oder vergütet wurden oder ob lediglich Gespräche im Rahmen einer Marktsondierung stattfanden;
  • ob aus diesen Kontakten Berechnungen, Bewertungen, Präsentationen oder sonstige Unterlagen entstanden sind;
  • ob und in welchem Umfang solche Unterlagen den politischen Gremien zur Verfügung gestellt wurden;
  • und ob externe Expertise für die wirtschaftliche Bewertung der jeweiligen Projekte herangezogen wurde.

IX. Bedeutung vollständiger Entscheidungsgrundlagen für Rat und Ausschüsse 

Die maßgeblichen Entscheidungen zu den genannten Vorhaben werden nicht allein verwaltungsintern getroffen. Sie werden in Ausschüssen und im Rat vorbereitet, beraten und beschlossen. Die Mitglieder dieser Gremien tragen Verantwortung für langfristige finanzielle Bindungen der Kolpingstadt Kerpen. Diese Verantwortung kann nur auf Grundlage vollständiger, aktueller und nachvollziehbarer Unterlagen sachgerecht wahrgenommen werden.

Bei Investitionen in der hier in Rede stehenden Größenordnung reichen reine Kostenschätzungen oder allgemeine Hinweise auf Planungsstände aus Sicht der FDP-Ratsgruppe nicht aus, wenn zugleich über langfristige Mittelbindungen, Realisierungsformen und erhebliche Folgekosten entschieden wird.

Die kommunalaufsichtliche Prüfung dient daher nicht der nachträglichen politischen Auseinandersetzung über einzelne Beschlüsse. Sie dient der Klärung, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Vorbereitung und Dokumentation der Investitionsentscheidungen eingehalten wurden und ob Rat und Ausschüsse über die Informationen verfügten, die sie für eine verantwortliche Entscheidung benötigten.

X. Antrag

Vor diesem Hintergrund beantragen wir, die Kolpingstadt Kerpen um Vorlage der einschlägigen Unterlagen zu ersuchen und kommunalaufsichtlich zu prüfen,

  1. ob vor den jeweiligen maßgeblichen Investitions-, Planungs-, Haushalts-, Realisierungs- und Umsetzungsentscheidungen die nach § 75 Abs. 1 GO NRW sowie §§ 12 und 13 KomHVO NRW erforderlichen Entscheidungsgrundlagen vorlagen;
  2. ob die den Gremien zur Entscheidung vorgelegten Grundlagen für eine verantwortliche Entscheidung ausreichend sind und diese vollständig und rechtzeitig vorlagen
  3. ob beim Europagymnasium die Aussage, ein PPP-Modell sei teurer als eine städtische Umsetzung, auf einer dokumentierten und den Gremien zugänglich gemachten Wirtschaftlichkeitsbetrachtung beruhte
  4. ob beim Europagymnasium die langfristigen finanziellen Auswirkungen, insbesondere Betriebs-, Unterhaltungs-, Personal-, Abschreibungs- und Finanzierungskosten, den politischen Gremien vor der maßgeblichen Investitionsentscheidung ausreichend konkret untersucht und dargestellt wurden;
  5. ob bei der Feuerwehr- und Rettungswache die Wahl der Realisierungsform, insbesondere die Entscheidung zugunsten einer Totalunternehmerlösung, auf einer ausreichenden wirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Entscheidungsgrundlage beruhte;
  6. ob bei der Feuerwehr- und Rettungswache die verschiedenen ernsthaft in Betracht kommenden Realisierungsmodelle anhand einheitlicher und nachvollziehbarer Kriterien hinsichtlich Kosten, Zeit, Risiken und Folgekosten bewertet wurden;
  7. ob beim Baubetriebshof alternative Organisationsformen, Flächenkonzepte, Kooperationen, Synergieansätze und Nutzungsvarianten systematisch untersucht und nachvollziehbar bewertet wurden;
  8. ob beim Baubetriebshof die Gründe für den Ausschluss gemeinsamer Nutzungen oder sonstiger Kooperationsansätze ausreichend dokumentiert wurden;
  9. ob beim Neubau der 3. Grundschule die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen, insbesondere zur Wirtschaftlichkeit und zu den langfristigen Haushaltsauswirkungen, vor den maßgeblichen Entscheidungen vorlagen;
  10. ob und inwieweit die Inhalte des zitierten Leitfadens für Wirtschaftlichkeitsvergleiche den zwingenden Bestimmungen des § 13 KomHVO entspricht oder ob ein abweichender Maßstab für Wirtschaftlichkeitsvergleiche gilt
  11. ob bei den genannten Investitionen angemessene Wirtschaftlichkeitsvergleiche durchgeführt wurden;
  12. ob bei nicht weiterverfolgten Varianten nachvollziehbar dokumentiert wurde, aus welchen sachlichen, wirtschaftlichen, technischen, zeitlichen, organisatorischen, vergaberechtlichen oder arbeitsschutzrechtlichen Gründen diese ausgeschieden wurden;
  13. ob frühere Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen angesichts veränderter Baupreise, Materialkosten, Energiepreise, Finanzierungskosten und Zinsentwicklungen aktualisiert oder in ihrer fortbestehenden Aussagekraft nachvollziehbar bestätigt wurden;
  14. ob die Angaben der Verwaltung in Vorlage Nr. 226.23 zu fehlenden vergleichenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und nicht beauftragten externen Untersuchungen mit späteren Hinweisen auf Marktsondierungen, umfassende Untersuchungen oder externe Fachleute vollständig, klar und nachvollziehbar eingeordnet und dokumentiert sind;
  15. ob – soweit Verpflichtungsermächtigungen beschlossen oder in Anspruch genommen wurden – deren Höhe, zeitliche Wirkung und die daraus folgenden Belastungen künftiger Haushaltsjahre haushaltsrechtlich zutreffend dargestellt wurden;
  16. ob bei öffentlichen Aufträgen, deren Vorbereitung oder Vergabe nach dem 1. Januar 2026 erfolgte, die Anforderungen des § 75a GO NRW beachtet wurden;
  17. ob sich aus den festgestellten Tatsachen kommunalaufsichtlicher Handlungsbedarf ergibt.

Wir bitten um schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der kommunalaufsichtlichen Prüfung.


[1] Drucksache 93.23

[2] Drucksache 305.25

[3] Drucksache 113.26

[4] Entwurf des Haushaltsplans 2026, S. 27ff

[5] Leitfaden: Wirtschaftlichkeitsvergleiche für immobilienwirtschaftliche Maßnahmen der Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen, S. 37, 108

[6] Ebenda, S. 38

[7] Ebenda, S. 40

[8] Ebenda S. 47

[9] Ebenda S. 52

[10] Drucksache 226.23

[11] Ebenda

[12] Drucksache 226.23

[13] Drucksache 226.23

[14] Drucksache 226.23

[15] Drucksache 477.25

[16] FDP Anfrage vom 6.11.2024

[17] FDP Anfrage vom 6.11.2024

[18] Niederschrift vom 21.11.2024, S. 19f

[19] Drucksache 477.25, S. 3

[20] Niederschrift vom 09.09.2025

[21] Niederschrift vom 30.06.2026, zu Drucksache 305.26/TOP33, S. 50

[22] Drucksache 754.21, S. 2

[23] Niederschrift vom 22.04.2021, S. 8

[24] Niederschrift vom 09.12.2025, S. 29

[25] Niederschrift vom 03.03.2026, S. 24

			

				
				

Wolfgang Pfeil

stv. Stadtverbandsvorsitzender, Vorsitzender der FDP-Ratsgruppe

mehr erfahren
			

				
				

Tamer Kandemir

stv. Vorsitzender der FDP-Ratsgruppe, Beisitzer im Stadtverbandsvorstand

mehr erfahren
			

				
				

Birgit Rosenbaum

sachkundige Bürgerin der FDP-Ratsgruppe, Beisitzerin im Stadtverbandsvorstand

mehr erfahren