Satzung über die Auszeichnung für besondere Verdienste um die Kolpingstadt Kerpen
Antrag zum Stadtrat
09.07.2025 Anträge FDP-Fraktion Kerpen

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Spürck,
die FDP-Fraktion im Rat der Kolpingstadt Kerpen bittet, o.g. Punkt auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung des Stadtrates zu nehmen und stellt hierzu nachfolgenden Beschlussvorschlag, angelehnt an Kommunen im Land Nordrhein mit einer vergleichbaren Einwohnergröße, zur Abstimmung vor:
Beschlussvorschlag:
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – GV. NRW. – Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), beschließen die Mitglieder des Rates der Kolpingstadt Kerpen in seiner Sitzung am 25.02.2025 folgende Satzung:
Satzung über die Auszeichnung für besondere Verdienste um die Kolpingstadt Kerpen
1 Auszeichnungen
Die Kolpingstadt Kerpen kann auf Vorschlag der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters oder der Fraktionen als Ausdruck der Anerkennung und des Dankes für besondere Verdienste um die Kolpingstadt Kerpen folgende Ehrungen aussprechen:
- Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung
- Ehrenring der Kolpingstadt Kerpen
- Ehrenplakette der Kolpingstadt Kerpen
- Ehrenteller der Kolpingstadt Kerpen
2 Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung
- Diese Ehrungen beruhen auf den § 34 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (n.F.). Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung sind die höchsten Auszeichnungen, die die Stadt vergeben kann. Bei ihrer Verleihung sind besonders hohe Ansprüche zu stellen.
- Die Kolpingstadt Kerpen kann Bürgerinnen und Bürgern für außergewöhnliche und langjährige Verdienste um die Stadt gemäß § 34 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (n.F.) das Ehrenbürgerrecht verleihen.
- Ehemalige Bürgermeister/Bürgermeisterinnen können unter den Voraussetzungen des § 34 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (n.F.) die Ehrenbezeichnung „Ehrenbürgermeister/Ehrenbürgermeisterin“ erhalten.
3 Form der Ehrenzeichen
- Der Ehrenring kann an Bürgerinnen und Bürger verliehen werden, die sich in besonders hervorragender Weise um die Kolpingstadt Kerpen verdient gemacht haben.
Der Ehrenring der Kolpingstadt Kerpen trägt auf der gravierten Goldplatte das Stadtwappen und auf der Innenseite der Ringplatte die Gravur „Ehrenring der Kolpingstadt Kerpen“. Auf der Innenseite der Ringschiene ist der Name der Empfängerin beziehungsweise des Empfängers und das Datum der Verleihung zu gravieren.
Das Recht, den Ehrenring zu tragen, steht nur dem/der Beliehenen zu. Der Ehrenring darf vom Beliehenen oder den Erben weder verschenkt noch veräußert werden.
- Die Ehrenplakette wird an Bürgerinnen und Bürger verliehen, die auf kulturellem, sozialem, sportlichem oder wirtschaftlichem Gebiet hervorragende Leistungen für die Stadt, ihre Bürger und das Ansehen der Stadt erbracht haben. Dazu gehören Ratsmitglieder, die dem Rat der Kolpingstadt Kerpen mindestens 15 Jahre oder 3 Wahlperioden angehört haben.
Die Ehrenplakette besteht aus Silber und trägt die Aufschrift „Ehrenplakette der Kolpingstadt Kerpen“. In der Mitte ist das Wappen der Stadt angebracht. Auf der Rückseite ist der Name des Beliehenen, der Grund der Verleihung und das Verleihdatum eingraviert.
Die Ehrenplakette dar von dem/der Beliehenen oder den Erben weder verschenkt noch veräußert werden.
- Mit dem Ehrenteller können Körperschaften, Verbände, Vereine und andere Organisationen ausgezeichnet werden, die auf ihrem Gebiet hervorragende Leistungen erbracht haben.
Der Ehrenteller ist aus Bronze und trägt die Aufschrift „Ehrenteller der Kolpingstadt Kerpen“. In der Mitte ist das Wappen der Kolpingstadt Kerpen angebracht. Darunter ist der Name oder die Bezeichnung des oder der Beliehenen, der Grund der Auszeichnung sowie das Verleihungsdatum eingraviert.
Der Ehrenteller darf weder vom Beliehenen noch seinem Rechtsnachfolger verschenkt oder veräußert werden. Bei Auflösung der geehrten Organisationen ist der Ehrenteller an die Kolpingstadt Kerpen zurückzugeben und von ihr würdig aufzubewahren.
4 Verleihung
- Über die Verleihung der Ehrenauszeichnungen gemäß §§ 2 – 3 entscheidet der Rat der Kolpingstadt Kerpen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder ohne Aussprache in nichtöffentlicher Sitzung.
- Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt, die von dem Bürgermeister / der Bürgermeisterin zu unterzeichnen ist. In der Urkunde sind die Verdienste der / des Auszuzeichnenden darzustellen.
- Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin überreicht die Ehrenauszeichnung und die Urkunde in feierlicher Form in einer öffentlichen Sitzung des Rates.
5 Entziehung
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen kann den Beliehenen durch Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder die Ehrenauszeichnung entziehen, wenn sich der/die Beliehene der Auszeichnung als unwürdig erweisen hat.
6 Rechte
- Folgende Rechte sind mit der Ehrenauszeichnung Ehrenbürger, Ehrenbürgermeister und Ehrenringträger verbunden:
-
- Einladung zu allen repräsentativen und kulturellen Veranstaltungen der Stadt
- Kostenfreie Benutzung aller städtischen Einrichtungen mit einer Begleitperson
- Mit der Ehrenauszeichnungen Ehrenbürger und Ehrenbürgermeister ist darüber hinaus eine kostenlose Grabpflege (in Absprache mit den Hinterbliebenen) und die Anbringung einer Hinweistafel verbunden, sofern sich die Grabstätten auf den Friedhöfen der Kolpingstadt Kerpen befinden.
6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.
Begründung:
Erfolgt mündlich.